Satzung

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Vereinssatzung des TSV Kirchdorf/Inn e.V.
TSV Satzung vom 2022 Version final.pdf
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§ 1

Name  

Der Verein führt den Namen

TSV - Turn- und Sportverein Kirchdorf am Inn e.V.

Er hat seinen Sitz in Kirchdorf/Inn, Landkreis Rottal/Inn und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2

BLSV Mitgliedschaft

Der Verein ist Mitglied des BLSV e.V. (Bayerischer-Landes-Sportverband) und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.

§ 3

Zweck des Vereins 

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem BLSV e.V. und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und der Förderung von Kunst und Kultur und wird insbesondere verwirklicht durch:

§  Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen.

  • Instandhaltung der Sportanlage und des Vereinsheimes, sowie der Turn- und Sportgeräte.
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen.

§  Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.

§  Durchführung von kulturellen Veranstaltungen und Kunstausstellungen wie z.B. Theateraufführungen, Chorgesang und Ähnlichem.

b)    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c)    Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mittel des Vereins. Ausscheidende

Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
 

d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

e)    Der Verein ist politisch und konfessionell neutral

f) Der Verein führt ein Wappen. Die Vereinsfarben sind Grün und Weiß. Ersatzfarben Schwarz und Gold.

 

g)    Mitglied kann jede natürliche Person werden die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen das Recht der Berufung zu. Die Berufung ist innerhalb 4 Wochen schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Berufung entscheidet der Vereinsausschuss in der nächsten Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

c)    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober oder wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Dabei ist das Verfahren nach § 4 einzuhalten.

d)    Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den unter c) genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchem der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar. Die Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefs zuzustellen.

§ 5

Vereinsorgane

a( Vereinsorgane sind:

  1. Vorstand

b)    Vereinsausschuss

  1. Mitgliederversammlung

§ 6

Vorstand  

Der Vorstand besteht aus dem:

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden 
Kassenverwalter

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und durch den 2. Vorsitzenden je allein vertreten (Vorstand i.S. des § 26 BGB). Im Innenverhältnis darf der 2.Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden.

Der Vorstand und die Beiräte werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des

nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Alle Mitglieder des Vorstandes können einzeln Geschäfte bis zu einem Betrag von 5 000,--€ vornehmen. 2 Vorstandsmitglieder zusammen, bzw. die Mehrheit des Vorstandes können zusammen Geschäfte oder Zahlungsanweisungen bis zu einem Betrag von 10 000,--€ tätigen. Für Tätigkeiten, die über den vorgenannten Rahmen hinausgehen, z.B. Grundstücksgeschäfte, Kreditaufnahmen etc. bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses.

Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht. Der Vorstand ist jedoch gehalten einvernehmliche Entscheidungen zu finden. Ist dies nicht möglich, so ist vom Vorstand eine Vereinsausschusssitzung einzuberufen, in der durch einfache Stimmenmehrheit entschieden wird. Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Die Haftung des Vorstands wegen schuldhafter Schlechterfüllung seines Auftrags wird ausgeschlossen, soweit der Vorstand nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

§ 7

Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus:

a)    den Vorstandsmitgliedern

b)    den Beiräten:

  • Schriftführer/in
  • Mitgliederverwaltung
  • Jugendleiter/in
  • Technischer Leiter/in
  • Pressewart/in
  • Kulturreferenten/in
  • den Abteilungsleitern/innen
  • dem 1.Bürgermeister/in der Gemeinde Kirchdorf/Inn

Der Vereinsausschuss nimmt die Aufgaben wahr für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist. Der Vereinsausschuss ist vom Vorstand schriftlich einzuberufen. Die Einberufung hat spätestens 8 Tage vor Sitzungsbeginn zu erfolgen.

 

Die Mitglieder des Vereinsausschuss können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen dort nicht zu. Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Beschlüsse des Vereinsausschusses sind für den Vorstand bindend.

Eine Vereinsausschusssitzung kann auch von den Mitgliedern des Vereins einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Dieser Antrag ist schriftlich beim Vorstand unter Vorlage einer Unterschriftenliste der Mitglieder zu stellen. Eine solche Vereinsausschusssitzung hat spätestens vier Wochen nach Antragstellung zu erfolgen.

Ehrenamtpauschale

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

Der 1.Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden. Weitere Einzelheiten regelt bei Bedarf die Finanzordnung des Vereins, die vom Vereinsausschuss erlassen und geändert wird.

§ 8

Mitgliederversammlung 
 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

 

Der Vorstand lädt, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Mitgliederversammlung über die örtliche Presse (Mitteilungsblatt des Bürgermeisters der Gemeinde Kirchdorf), sowie über die Sozialen Medien und Homepage. Außerdem besteht die Möglichkeit der Einladung per E- Mail an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds, das über keinen eigenen Internetzugang verfügt, per einfachen Brief postalisch.

 

Die Mitglieder können binnen einer Woche die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte beantragen; in dringenden Fällen kann der Vorstand eine Tagesordnung festsetzen, ohne Gelegenheit zur Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte zu geben. Verspätet eingegangene Anträge finden keine Berücksichtigung. Der Vorstand kann hiervon Ausnahmen machen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt wird oder andere Gründe, insbesondere die Verfahrensökonomie die Aufnahme des Punktes rechtfertigen.

 

Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum.

Beim Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal [drei Stunden] davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung.

Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. Vorstandsversammlungen und Versammlungen der ordentlichen Mitglieder können ebenfalls online oder in Schriftform erfolgen.

Die Mitgliederversammlung befindet insbesondere über die Entlastung des Vorstandes, die Mitglieder des Vorstandes sowie des Vereinsausschusses und über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte die Gegenstand der Tagesordnung sind.

Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder die am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit es die Satzung nicht anderes bestimmt. Beschlüsse über Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehntel der anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

Über die Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.

Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsaus­schusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, eine Abteilungsleitung zu wählen und in ihrem eigenem sportlichem Bereich tätig zu sein.

Die Abteilungsleiter/innen und Abteilungsbeiräte, mindestens aber 2. Abteilungsleiter und Abteilungskassier, werden durch Beschluss der Abteilungsmitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied der Abteilungsleitung vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist von der Abteilungsleitung für den Rest der Amtszeit ein neues Abteilungsmitglied zu bestimmen. Außer es wird durch eine Abteilungssatzung anders geregelt.

Die Abteilungen können sich Untersatzungen geben, die vom Vereinsausschuss bestätigt werden müssen.
Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

Die Bildung und Auflösung solcher Abteilungen erfolgt im Vereinsausschuss durch einfache Mehrheitsentscheidung.

Die Abteilungen können Spartenbeiträge erheben, die ausschließlich zur satzungsgemäßen Verwendung der Abteilungen zur Verfügung stehen. Die Festsetzung der Spartenbeiträge erfolgt in den Mitgliederversammlungen der jeweiligen Sparten.

§ 10

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
 

§ 11
Aufnahmegebühr und Beiträge

Der Verein erhebt einen Beitrag und kann eine Aufnahmegebühr erheben. Die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge und Gebühren wird in einer eigenen Beitragsordnung festgelegt. Diese ist durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 12

Ordnungen  

Der Vereinsausschuss kann ergänzend eine Geschäftsordnung, Finanzordnung, Reiseordnung, Rechtsordnung, Ehrenordnung und eine Jugendordnung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen:
 

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigenen zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Das nach Auflösung / Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Kirchdorf a. Inn und bei dessen Ablehnung dem BLSV (Bayerischen Landessportverband) mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Registergerichtes anzuzeigen.

Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 14

Datenschutz

Den Datenschutz regelt die Datenschutzordnung des Vereins. Die Datenschutzordnung kann durch den Vereinsausschuss beschlossen werden.

§ 15

Inkrafttreten  

Die geänderte Satzung wurde durch die Mitgliederhauptversammlung des TSV Kirchdorf vom 03.09.2021 beschlossen.

Kirchdorf/Inn, den 01.04.2022

Turn- und Sportverein Kirchdorf a. Inn e.V.

1. Vorstand