!! WICHTIG !!

 

Sportunfälle bitte sofort melden.

 

Warum Sportunfälle sofort gemeldet werden müssen.
Lesen sie hier : Unfallbeispiele der Sportversicherung

Warum alle Mitglieder beim Hauptverein gemeldet werden.

!! NUR GEMELDETE MITGLIEDER SIND BEI SPORTUNFÄLLEN VERSICHERT !!

Schnelle Unfallmeldung : Bitte das Formblatt ausfüllen und es wird schnell weitergeleitet

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Versicherungsbüro

Allianz Generalvertretung Obermaier

 

Sebastian Obermaier

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84375 Kirchdorf am Inn

Tel: +49 8571 3405

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1. Vorstand Killermann Michael

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Versicherungsbüro beim Bayerischen Landes-Sportverband e.V.

Die 9 wichtigsten Fragen :

Wann genießen Eltern Versicherungsschutz ? Müssen Übungsleiter eine Lizenz haben ? Diese und sieben weiter Fragen werden hier beantwortet.
Ist der Diebstahl von Sachen aus der Umkleideräume versichert?
Nein, er fällt nicht unter den Schutz des Sportversicherungsvertrages. Hierfür kann auch keine zusätzlicher Versicherungsschutzerworben werden. Werden mitgliedseigene Sachen durch einen Einbruch entwendet, ist unter Umständen eine Schadenregulierung über die eigene Hausratversicherung möglich.

Wie sind Sportler versichert, die vom Verein Aufwandsentschädigung erhalten?
Genauso wie alle anderen Sportler, solange es nur eine Aufwandsentschädigung ist und der Sport nicht in irgendeiner Form berufsmäßig ausgeübt wird. Bei Berufssportler gelten Sonderregelungen, über die Sie der Versicherer informiert.

Sind Eltern, die ihre Kinder zu Veranstaltungen fahren, versicherte Helfer?
Als Helfer gelten Personen, die für die Abwicklung der Veranstaltung vom Verein eingesetzt werden, also bestimmte aktive Aufgaben übernehmen. Für Eltern, die ihre Kinder lediglich zur Veranstaltung fahren, würde dies nur dann gelten, wenn der Verein einen Fahrdienst organisiert und die Eltern dafür einteilt. Sind Eltern Vereinsmitglieder, gelten sie als Zuschauer an einer versicherten Veranstaltung und sind über die Sportversicherung abgesichert.

Wie sind Nichtmitglieder bei Vereinsveranstaltungen versichert?
Die persönliche Absicherung der Nichtmitglieder ist über die Sportversicherung nicht versichert. Vereine können Nichtmitglieder über eine günstige Pauschalversicherung absichern.

Sind Eltern beim Eltern-Kind-Turnen versichert, wenn sie nicht Vereinsmitglied sind?
Auch beim Eltern-Kind-Turnen sind nur die Mitglieder selbst versichert. Sind Eltern und/oder Kinder nicht Mitglied, sind sie nicht versichert. Der Verein als Veranstalter und der Übungsleiter sind selbstverständlich gegen Haftansprüche (z.B. der Teilnehmer) abgesichert.

Können Übungsleiter auch ohne Lizenz das Training von Jugendlichen beaufsichtigen?
Für die Sportausübung ist eine Lizenz sicher nützlich, in vielen Fällen auch vorgeschrieben. Für den Versicherungsschutz der Sportversicherung benötigt der Übungsleiter/Trainer keine Lizenz. Es reicht aus, wenn die Aufsichtspersonen ausreichende Erfahrung im Umgang mit Jugendlichen haben.

Kann ich einen Gegner, der mich gefoult hat, für meinen Schaden haftbar machen?
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Teilnehmer an einem Fußballspiel grundsätzlich die Verletzung in Kauf nimmt, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind. Dieser Grundsatz gilt im Übrigen für alle "Kontaktsportarten". Das heißt, dass ein Haftpflichtanspruch gegen einen Mitspieler nur bei einem vorsätzlichen, groben Foul Aussicht auf Erfolg hat.

Ist ein Turnier versichert, wenn er ein anderes Sportangebot im Verein wahrnimmt?
Selbstverständlich ist jeder Sportler bei allen versicherten Veranstaltungen, Unternehmungen und Tätigkeiten seines Vereins auch selbst versichert. Eine Fokussierung auf eine bestimmte Sportart findet in der Sportversicherung nicht statt.

Ein Mitglied vom Verein A nimmt an einem Spiel in Verein B teil. Ist das Mitglied versichert?
Wenn die Veranstaltung des Vereins B unter den Versicherungsschutz des Sportversicherungsvertrages fällt und sowohl Verein B als auch die Veranstaltung im Bereich des eigenen Landessportbundes (LSB) stattfindet, ist das Mitglied versichert. Bei Veranstaltungen außerhalb des LSB-Bereiches besteht der Versicherungsschutz nur, wenn das Mitglied von seinem Verein zur Teilnahme an der Veranstaltung delegiert worden ist.

Nutzungsverträge richtig formulieren…

 

...kürzlich fand in Westfalen ein Hallenhandballturnier statt, an dem sich zahlreiche Vereine aus der ganzen Gegend beteiligten. Dabei beschädigte ein vom wurfstarken Linksaußen des Turnierfavoriten abgefeuerter Wurf unglücklich die Scheibe zum Regieraum, die daraufhin ersetzt werden musste. Die Stadt, Eigentümerin der Sporthalle, verlangte von dem veranstaltenden Verein anschließend prompt den Ersatz der Kosten.

 

Der Verein meldete den Schaden zur Haftpflichtversicherung an das zuständige ARAG Sportversicherungsbüro. Die ARAG bestätigte dem Verein den Versicherungsschutz, musste aber die Regulierung des Schadens mit der Begründung ablehnen, dass kein haftungs-begründendes Verschulden des Vereins vorlag. Auch dem Schützen des Balles war keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen. Ihn traf daher ebenfalls kein haftungsbegründendes Verschulden.

 

Die Stadt beharrte dennoch auf Kostenersatz für die neue Scheibe. Sie berief sich dabei auf den mit dem Verein bestehenden Nutzungsvertrag. In diesem Vertrag ist unter anderem vereinbart: „Der Verein haftet für sämtliche Schäden.“

 

Eine solche vertraglich vereinbarte verschuldensunabhängige Haftung geht über die gesetzliche Haftung hinaus. Der Verein, der eine solche Vertragsreglung unterzeichnet, muss auch für Schäden aufkommen, für deren Übernahme er nach den gesetzlichen Regelungen nicht verpflichtet wäre.

 

Eine verschuldensabhängige Haftung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches setzt voraus, dass der Verursacher den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig und rechtswidrig verursacht hat.

 

 

Vorsätzliches Handeln ist gegeben, wenn der Schaden absichtlich verursacht wurde, zum Beispiel beim Sprayen an Hausfassaden. Versicherungsschutz durch die Haftpflichtversicherung besteht in diesen Fällen nicht.

 

Fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, also nicht die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze trifft, die geeignet wären, Gefahren von Teilnehmern und Besuchern tunlichst abzuwenden.

 

Hat der Verein keine Sorgfaltspflichten verletzt und ist der Schaden eventuell nicht einmal von einem Mitglied, Funktionär oder Beauftragten des Vereins verursacht worden, so ist der Verein dennoch vertraglich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn er sich über die gesetzliche Haftung hinaus zur Übernahme sämtlicher Schäden verpflichtet hat.

 

Vor der Unterzeichnung eines Nutzungsvertrages sollte der Vertrag deshalb genauestens geprüft und darauf geachtet werden, dass die Haftung ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, also nur verschuldensabhängig, übernommen wird.

 

Nicht nur bei der Haftung selbst, auch bei der Freistellung des Eigentümers, ist darauf zu achten, dass der Halleneigentümer ausschließlich von etwaigen gesetzlichen Haftungsansprüchen der Mitglieder, Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher und sonstiger Dritter freigestellt wird, die in Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Sportanlage stehen.

 

Übrigens: Den oft im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Nutzungsvertrages von dem Eigentümer der Sportanlage geforderten Versicherungsnachweis stellt Ihnen Ihr ARAG Sportversicherungsbüro gerne aus. Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns.

 

Quelle: aragvid-arag 06/13

Sturz beim Kinderturnen

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Ein fünfjähriges Mädchen war beim Kinderturnen eines Turnvereins verunglückt. Die von den Kindern zu turnende Übung bestand darin, im Rahmen eines Hindernisparcours auf einer an einen Kasten angelegten Turnbank die Schräge herunter zu rutschen. Dabei verletzte sich das Mädchen an einer Hand, als es von der schräg angelegten Turnbank fiel. Die Einzelheiten des Unfallhergangs blieben im Unklaren.

 

Das verunglückte Mädchen bzw. dessen Eltern machten den Turnverein bzw. die beiden Übungs-leiterinnen der Kinderturnstunde für den Unfall verantwortlich und verklagten sie als Gesamtschuldner auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Vor Landgericht und Oberlandesgericht blieb die Klage jedoch ohne Erfolg.

 

Dem Mädchen standen die geltend gemachten Schadensersatzforderungen weder auf vertrag-licher bzw. vertragsähnlicher Grundlage noch aus unerlaubter Behandlung der Beklagten zu.

 

Es kämen hier überhaupt vertragsähnliche Ansprüche gegen den Turnverein in Betracht, für die die beklagten Übungsleiterinnen nur tatsächlich gegenüber dem verunglückten Mädchen fungierten.

 

Durch die Ausrichtung der Turnstunden kommt kein darauf bezogener Dienstvertrag mit den Teilnehmern bzw. deren Eltern zustande; vielmehr setzt, wie allen Beteiligten bekannt ist, der Turnverein insoweit seinen satzungsmäßigen Zweck zur Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe gegenüber dem Mädchen als seinem Mitglied um, indem er dafür ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder mit besonderer Erfahrung und Befähigung als Übungsleiter einsetzt.

 

Das Mitgliedschaftsverhältnis begründet allerdings Treue- und Förderpflichten mit der Verpflichtung des Turnvereins, bei der Auswahl der Übungsleiter die die verkehrsübliche Sorgfalt zu beachten, also fachlich und persönlich geeignete Personen dafür herzuziehen. Ob diese im Hinblick auf die wiederholt abgehaltenen Turnstunden auch stichprobenhaft zu überwachen waren, ließen die Gerichte auf sich beruhen, Denn hier war eine Pflichtverletzung, die Schadensersatzansprüche auslösen könnte, nicht anzunehmen.

 

Von einer sorgfältigen Auswahl war auszugehen, da beide Übungsleiterinnen ordnungsgemäß durch die C- bzw. B-Lizenz qualifiziert waren und über jahrelange Erfahrung verfügten. Der Rechtsstreit konnte in 2. Instanzen nicht klären, ob die Übungsleiterinnen in der hier interessierenden Turnstunde Pflichten verletzt hatten, sodass auch keine Aufsichtspflichtverletzung zum Tragen kam.

 

Niemand hatte den Unfallhergang gesehen und die Fünfjährige selbst hatte keine genaue Erinnerung. Das von der Klägerin bzw. ihren Eltern beantragte unfallanalytisch-medizinisch Sachverständigen-Gutachten wurde vom Oberlandesgericht als ungeeignet zurückgewiesen, weil mangels Beweissicherung die Endlage des Mädchens wie auch der mit ihr umgestürzten Turnbank nicht mehr genau nachvollziehen ließen, sodass es an einem zuverlässigen tatsächlichen Anknüpfungspunkt fehlte.

 

Dem Mädchen kam auch keine Beweiserleichterung zugute. Es gibt keinen Anscheinsbeweis, dass der Aufbau des Turngeräts fehlerhaft oder die Aufsicht unzureichend gewesen ist, weil das Mädchen gestürzt ist und sich verletzt hat.

 

Nur wenn die Gefährdungssituation durch fehlerhaften Aufbau und/oder Aufsicht erwiesen wäre, würde ein Anschein dafür sprechen, dass sich die unmittelbare Gefahrenlage in dem Unfall verwirklicht hat.

 

Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Turnbank zusammen mit dem Mädchen abgestürzt ist. Für ihre Folgerung, dass das Gerät nicht ordnungsgemäß aufgebaut und/oder die Übung des Mädchens nicht zureichend beaufsichtigt gewesen sei, unterstellt die Klägerin unzulässigerweise, dass ein Absturz der Bank eine Ursache für ihren Sturz gewesen sei.

 

Von einer solchen Reihenfolge kann aber nicht ausgegangen werden, da wegen des ungeklärten Hergangs auch möglich ist, dass das Umstürzen der  Bank erst eine Folge des Sturzes des Mädchens war und dieses von dieser mitgerissen wurde.

 

Den Nachweis, dass der Aufbau fehlerhaft oder die Turnaufsicht nicht ordnungsgemäß war, hat das klagende Mädchen nicht erbracht.

 

Die Sorgfaltsanforderungen richten sich abhängig vom Einzelfall nach der tatsächlichen Situation und den berechtigten, gegebenenfalls durch Regelwerke konkretisierten, Sicherheitserwartungen der Teilnehmer.

 

Der Aufbau des Geräts entsprach den einschlägigen Vorgaben des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen. Dass die zur Stütze gegen das Wegrutschen der Bank angelegten Turnmatten nicht ausgereicht hätten, wurde durch die vorgelegten Fotos nicht bewiesen.

 

Dass es heutzutage moderne Turnbänke gibt, die gegen Abrutschen mit Haken in den Kasten einge-hängt werden können, ergibt nichts anderes, weil es auf den technischen Stand beim Unfall am 07.04.2008 ankommt. Zu dem Zeitpunkt war die Bank wie aufgebaut zulässig und in über 80 Prozent der öffentlichen Sportstätten im Einsatz.

 

Die Übungsleiterinnen durften das Mädchen allein von der auf den Kasten schräg aufgelegten Bank hinunter rutschen lassen. Die Übung war für die konkrete Gruppe altersbedingt und leistungsstand-gerecht, zudem bereits eingeübt und auch von dem Mädchen unproblematisch bewältigt worden.

 

Die Fünfjährige  beherrschte  aufgrund eigener Erfahrung, die Bank hinunter zu rutschen, was sie häufig  nicht nur in vorherigen Übungsstunden, sondern gerade auch am Unfalltag mehrfach absolviert hatte, bevor es zum Unfall kam.

 

Ohne vorliegenden Anhalt durften die Übungsleiterinnen weiter davon ausgehen, dass das Mädchen in der Lage war, die Übung sicher zu bewältigen. Es würde die Sicherheitsanforderungen überspan-nen, darüber hinaus zu verlangen, dass die Übungsleiterinnen auch für den Fall eines nur augen-blicklich auftretenden Missgeschicks Vorsorge in jede Rechnung zu treffen und somit jedem Übungs-teilnehmer praktisch ständig eine Eins-zu-Eins-Betreuung zur Seite zu stellen hatten.

 

Ein solcher Schutz vor jedweder Gefahr war unter den gegebenen und allseits bekannten Umständen, in denen es nicht etwa um eine Einzeltherapie, sondern um die Sportförderung von gut 20 Kindern durch zwei ehrenamtliche Übungsleiterinnen im Rahmen eines Vereinsturngruppe ging, redlicherweise nicht zu erwarten.

 

Oberlandesgericht Hamm vom 10.05.2011 – 19 U 171/10

Barbecue – aber bitte auf Nummer sicher!

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Sommerzeit ist Grillzeit. Der Barbeque-Abend erfreut sich nicht nur im privaten Kreis, sondern auch im Vereinsleben großer Beliebtheit. Doch – auch beim Grillen ist Vorsicht geboten! Fehler beim Anzünden oder beim Betreiben des Grills können fatale Folgen haben. Die Flammen, die aus dem Grill schlagen, haben eine Temperatur von circa 800 Grad Celsius; Glut und Rost bringen es auf 500 Grad und das Gehäuse eines Metallgrills ist ungefähr 400 Grad heiß.

Man kann sich gut vorstellen, dass schwerste Verbrennungen beim Grillen keine Seltenheit sind. Besonders gefährdet sind Kinder, denen die Erfahrung und das Urteilsvermögen beim Umgang mit Feuer fehlt.

Die häufigsten Unfall- und Schadenursachen – und wie man sie verhindert

Grillgerät: Kaufen Sie ein stabiles, standsicheres Grillgerät. Zudem sollte der Grill gut verarbeitet sein und keine scharfen Ecken und Kanten aufweisen. Sichere Geräte tragen das Zeichen DIN EN 1860-1 (gültig seit 2003) oder DIN 66077 (ältere Modelle). Optimal ist der Grill auch mit einem GS-Zeichen („geprüfte Sicherheit“) versehen.

Brennstoff: Bei den meisten Grills handelt es sich um Holzkohlegrills. Bei der Auswahl der Holzkohle sollte Wert auf gute Qualität gelegt werden, die Kohle sollte frei von gesundheitsschädlichen Inhaltsstoffen sein. Grillkohle trägt in der Regel ebenfalls ein Prüf- und Überwachungszeichen: Seit 2005 gilt die Norm DIN EN 1860-2.

Anzündhilfen: Verwenden Sie niemals Brennstoffe wie Spiritus, Alkohol, Lampenöl oder Benzin als Anzündhilfe. Diese gefährlichen Stoffe haben schon sehr oft zu schwersten Brandverletzungen geführt. Aufschriften wie „geprüft“, „entspricht DIN…“ oder „für Camping“ lassen keine Rückschlüsse auf die Sicherheit der Anzündhilfen zu.

Sichere Anzündhilfen tragen seit 2003 das Zeichen DIN EN 1860-3. Diese geprüften Anzündhilfen können weder verpuffen noch explodieren. Darüber hinaus wirken sie sich auch nicht auf den Geschmack des Grillguts aus.

Der richtige Standort: Stellen Sie den Grill niemals in Innenräumen oder unter Regen- bzw. Sonnenschirmen auf. Kohlenmonoxyd-Vergiftungen können lebensgefährlich sein. Stellen Sie Ihren Grill auf ebenen, nicht entflammbaren Untergrund, und sorgen Sie dafür, dass er nicht umkippen kann. Der Grillplatz sollte windgeschützt sein, damit keine Asche umherfliegt. Brennbare Gegenstände gehören grundsätzlich nicht in Grillnähe.

Am besten stellen Sie einen Eimer mit Wasser, Sand oder einen Feuerlöscher in die Nähe, um Stichflammen oder heruntergefallene glühende Holzkohle sofort löschen zu können. Notfalls tut es auch der Gartenschlauch.

Beginnen Sie ca. 30 Minuten, bevor Sie das Grillgut auflegen möchten, mit dem Anheizen, nicht erst dann, wenn alle hungrig um den Tisch versammelt sind.

Damit Ihr Feuer schnell in Gang kommt, gibt es ein paar einfache Tricks:

  • Schichten Sie die Holzkohle pyramidenförmig in der Mitte des Grillgeräts auf, legen Sie einige feste Grillanzünder zwischen die Kohle und zünden Sie die Grillanzünder mit extra langen Streichhölzern oder einem Stabfeuerzeug an. Ungeeignet sind Papier- oder kleine Holzreste. Sie sorgen nur für ein kurzes Auflodern der Flammen.
  • Mit einem Blasebalg können Sie das Durchglühen der Kohle beschleunigen. Pusten oder die „Methode mit dem Fön“ sind gefährlich, da es zu Funkenüberschlag kommen kann.
  • Lassen Sie sich nicht unter Zeitdruck setzen und zu gefährlichen Experimenten verleiten: Hungrige Gäste können Sie mit kleinen Vorspeisen zunächst zufriedenstellen.
  • Wenn Ihre Kohle gut brennt, ziehen Sie die Kohle-Pyramide vorsichtig mit der Grillschaufel zu einem gleichmäßigen Glutbett auseinander.
  • Wenn die Holzkohle von einer weißlichen Ascheschicht bedeckt ist, kann das Grillgut aufgelegt werden.
  • Wird das Grillgut zu früh aufgelegt, verbrennt es im offenen Feuer, es entsteht schadstoffhaltiger Rauch.
  • Tragen Sie nach Möglichkeit eine Grillschürze und Handschuhe. Benutzen Sie außerdem zu Ihrer Sicherheit ein langstieliges Grillbesteck.
  • Zum Nachlegen von Holzkohle nehmen Sie am besten eine Grillschaufel.
  • Wechseln Sie den Standort Ihres Grills nur dann, wenn er abgekühlt ist. Nur ein kalter Grill lässt sich gefahrlos tragen.

!!! Ganz wichtig: Kinder nie unbeaufsichtigt in die Nähe des Grills lassen !!!

Kinder sind neugierig und stehen gerne nahe am Grill. Sie können die Gefahr nicht einschätzen und dabei schwerste Verbrennungen, vor allem im Gesicht, davontragen, deren Behandlung langwierig und schmerzhaft sein kann. In der Folge leiden die Kinder ihr ganzes Leben lang an trockener, kälteempfindlicher Haut mit Juckreiz und Spannungsgefühl oder sogar an entstellenden Narben.

Deshalb lassen Sie Kinder nie unbeaufsichtigt in der Nähe des Grills! Halten Sie sie mindestens zwei bis drei Meter vom Grillfeuer fern, am besten mit einer Barriere. Erklären Sie den Kindern, warum der heiße Grill gefährlich ist und gehen Sie mit gutem Beispiel voran.

Lassen Sie glühende Holzkohle immer vollständig im Grillgerät und nie auf dem Rasen oder auf Beeten ausglühen und auskühlen. Man sieht es den Kohleresten nicht an, dass sie oft noch Tage später eine Gefahr darstellen können. Immer wieder ziehen sich Kinder schwerste Verbrennungen zu, weil sie in die Glut greifen oder hineintreten. Löschen Sie die Restglut mit Sand und leeren Sie diese wegen der Gefahr von Schwelbränden auf keinen Fall in den Abfalleimer oder die Mülltonne.

Soforthilfe bei Verbrennungen

Halten Sie bei Verbrennungen das verbrannte Körperteil sofort minutenlang unter fließend kaltes Wasser. Reißen Sie mit der Haut verklebte Kleidung nicht ab. Tragen Sie keinen Puder und keine Salben auf und verwenden Sie keine „Hausmittel“. Decken Sie die verbrannte Stelle mit einem sauberen Tuch ab und suchen Sie sofort den Arzt auf oder rufen Sie den Notarzt.

Ein paar Worte zur rechtlichen Seite

Nach ständiger Rechtsprechung ist Grillen im Garten, auf Terrassen oder dem Balkon erlaubt, solange sich die Nachbarn nicht gestört fühlen. Ein Hamburger Amtsgericht urteilte: „Wer in einem Mietshaus wohnt, darf auf seinem Balkon keine Grillparty veranstalten, wenn sich die Nachbarn durch Rauch und Geruch belästigt fühlen.“

Das Amtsgericht Bonn sprach folgendes Urteil: „Von April bis September dürfen Mieter in Mehrfamilienhäusern einmal im Monat auf ihrem Balkon grillen, jedoch nicht über offenem Holzkohlefeuer und auch nicht spontan. Nachbarn, die durch das Grillen belästigt werden könnten, müssen 48 Stunden vorher informiert werden.“

In freier Natur ist das Grillen nur auf öffentlichen Grillplätzen gestattet. Diese können Sie bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung erfragen.

Sport und Verein

Sturz beim Radrennen beim Triathlon

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Ein Triathlet hatte für einen Wettbewerb im Mai 2011 gemeldet. Der Start der Radstrecke, die in der Mitteldistanz 70 km lang war, lag in der Badstraße in H. Nach ca. 700 m befanden sich auf dieser Straße drei quer zur Straße verlaufende Verkehrsschwellen, sogenannte „car-dumps“. Diese Bodenschwellen waren mit neonfarbenem grünem Klebeband markiert. Über diese Bodenschweller stürzte der Triathlet unmittelbar nach dem Start und zog sich dabei erhebliche Schulterverletzungen zu, die operativ mit einer 3-Loch-Hakenplatte versorgt wurden. Die Verletzung bedeutete für den Sportler neun Wochen Arbeitsunfähigkeit sowie anhaltende Einschränkungen der Beweglichkeit des linken Armes und Schmerzen.

Der Triathlet machte dafür den Veranstalter des Triathlon verantwortlich und forderte unter anderem 7.500 Euro Schmerzensgeld.

Der Veranstalter hatte in der Ausschreibung der Veranstaltung im Internet darauf hingewiesen, dass der Meldung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters zugrunde lägen und diese mit der Online-Anmeldung akzeptiert würden. Bestandteil der Ausschreibung war außerdem der Hinweis, dass der Veranstaltung die Wettkampfregeln der Deutschen Triathlon Union e.V. zugrunde lägen.

Im Vorfeld der Veranstaltung wurde den Teilnehmern ein Abfahren der Strecke in verschiedenen Leistungs- und Geschwindigkeitsgruppen angeboten, um sich mit der Strecke und ihren Gefahren vertraut zu machen. Am Morgen des Veranstaltungstages fand zudem eine Wettkampfbesprechung statt, an der auch der verletzte Triathlet teilgenommen hatte.

Über den Hergang des Unfalls trägt er vor, dass er beim Überqueren der Bodenschwellen aufgrund der starken Erschütterung die Kontrolle über sein Rennrad verloren habe und deshalb gestürzt sei. Die grün markierten Bodenschwellen seien nicht rechtzeitig erkennbar gewesen; vielmehr seien sie plötzlich und völlig unerwartet im Straßenbild aufgetaucht.

Er war deshalb der Auffassung, der Veranstalter habe aufgrund mangelhafter Organisation des Wettbewerbs seine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt. Die Absicherung der Radstrecke sei unzureichend gewesen. Insbesondere sei das Anbringen von grünen Klebestreifen auf dem Boden kurz vor dem Hindernis nicht dazu geeignet gewesen, die Radfahrer angesichts der dort gefahrenen Geschwindigkeiten von 40 bis 50 km/h auf das Hindernis hinzuweisen.

Der Veranstalter eines Triathlon-Wettbewerbs ist grundsätzlich verkehrssicherungspflichtig. Er hat als Veranstalter des Wettbewerbs die Teilnehmer vor Gefahren zu schützen, die sich aus einer unzureichenden Organisation und Absicherung ergeben. Als Veranstalter ist er für den Zustand und die Eignung der Rennstrecke und deren sichere Benutzungsmöglichkeit verkehrssicherungspflichtig.

Eine Verkehrssicherung, die jede mögliche Verletzung von Rechtsgütern ausschließt, ist zwar nicht erreichbar. Es bedurfte aber solcher zumutbarer Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtig handelnder Veranstalter für ausreichend halten durfte, um die Wettkampfteilnehmer vor Gefahren zu schützen, die nicht fernliegend waren bzw. über das übliche sportimmanente Sportrisiko hinausgingen.

Da das Augenmerk von Wettkampfteilnehmern in erster Linie der Sportausübung gilt und ihre Aufmerksamkeit erfahrungsgemäß darunter leidet, sind an die Sicherheit der Rennstrecke vergleichsweise hohe Anforderungen zu stellen.

Vom Betreiber einer Sportanlage verlangt die Rechtsprechung daher in Anbetracht der Eigengefahr der Sportausübung, der Konzentration der Sportler und des allgemeinen Verkehrsvertrauens auf eine uneingeschränkte, professionellen Maßstäben genügende Gefahrensicherung, damit alle das normale Risiko der Sportausübung überschreitenden, überhaupt vorhersehbaren Gefahren ausgeschaltet werden.

Doch auch unter Berücksichtigung dieser hohen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters einer Sportveranstaltung, konnte dem Veranstalter des Triathlons keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden.

Bei Sportveranstaltungen auf einer Strecke, die normalerweise dem öffentlichen Straßenverkehr dient, geht die Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters über die allgemeinen Straßenverkehrssicherungspflichten des Straßenbaulastträgers hinaus. Insbesondere muss die vom Veranstalter ausgewählte Strecke für die Durchführung eines derartigen Rennens geeignet sein.

So ist beispielsweise der Veranstalter eines Straßenrennens verpflichtet, an ungewöhnlich gefährlichen Stellen die Leitplanken in einer Kurve abzupolstern. Der Veranstalter muss zwar nicht jeder erdenklichen Gefahr begegnen; er muss aber sachkundig prüfen, wo sich die naheliegende Möglichkeit einer Verletzung fremder Rechtsgüter ergibt.

Um eine derartige Gefahrenquelle handelt es sich bei den Bodenschwellen aber nicht. Zwar können sich die quer zur Fahrtrichtung verlaufenden, kurz hintereinander befindlichen drei Bodenschwellen dazu führen, dass ein Radrennfahrer oder ein Fahrer auf einem Triathlon-Rennrad – besonders wenn er sich mit den Unterarmen auf dem Lenkeraufsatz abstützt – die Kontrolle über das Rad verliert und stürzt, wenn er versucht, die Schwellen mit hoher Geschwindigkeit zu überqueren, ohne auszuweichen oder das Vorderrad anzuheben. Aber in diesem Fall befanden sich die Bodenschwellen nicht an unübersichtlichen Stellen, beispielweise hinter einer Kurve oder nach einer Gefällstrecke, sondern auf einer gerade verlaufenden Straße, die über einen weiten Bereich von den Wettkampfteilnehmern eingesehen werden konnte.

Zudem verliefen die Bodenschwellen nicht über die gesamte Fahrbahnbreite, sondern waren zweigeteilt; man konnte links wie rechts oder auch mittig an den Bodenschwellen vorbeifahren. Es war also möglich, diese Stelle zu passieren, ohne die Bodenschwellen überfahren zu müssen.

Anhaltspunkte dafür, dass bei den Triathlon-Veranstaltungen vor 2011 an dieser Stelle Teilnehmer gestrauchelt oder gestürzt waren, gab es nicht. Der Veranstalter musste diese Stelle also nicht aufgrund negativer Erfahrungen bei früheren Veranstaltungen als unfallträchtige Gefahrenquelle einstufen.

Zu berücksichtigen ist auch, dass sich das Radrennen bei einem Triathlon deutlich von einem Straßenradrennen unterscheidet. Bei einem „normalen“ Straßenradrennen fahren die Fahrer häufig in Gruppen, wobei praktisch kein Sicherheitsabstand eingehalten wird. Dies dient der optimalen Ausnutzung des Windschattens. In derartigen Pulk-Situationen ist das Augenmerk der Fahrer grundsätzlich weniger auf von außen wirkende Hindernisse gerichtet.

Hiervon unterscheiden sich Triathlon-Veranstaltungen wesentlich, da es grundsätzlich verboten ist, den Windschatten eines anderen Wettkampfteilnehmers auszunutzen. Dies ergibt sich eindeutig aus Punkt G.1 a) der Wettkampfordnung der Deutschen Triathlon Union e.V.

Anders als bei einem Straßenradrennen, ist es bei dem Triathlon somit aufgrund des Reglements ausgeschlossen, dass die Sicht der Wettkampfteilnehmer auf die Fahrbahn durch unmittelbar vor ihnen fahrende andere Teilnehmer behindert wird.

Zudem ist nach Punkt G. 1 c) der Wettkampfordnung der Deutschen Triathlon Union e.V. beim Radfahren die Straßenverkehrsordnung einzuhalten. Auch wenn es zweifelhaft ist, ob aufgrund dieser Regelung in der Wettkampfordnung sämtliche Vorschriften der Straßenverkehrsordnung einzuhalten sind, ergibt sich zumindest die Verpflichtung der Wettkampfteilnehmer, auf solche Verkehrsschilder zu achten, die Warnhinweise geben.

In ausreichender Entfernung vor den Bodenschwellen befand sich das Hinweisschild „unebene Fahrbahn“ (Zeichen 12 in Anlage 1 zur StVO.)

Die Teilnehmer an einem Triathlon-Wettkampf dürften ihre Aufmerksamkeit in erster Linie auf das sportliche Geschehen richten und insbesondere darauf bedacht sein, eine möglichst windschnittige Sitzposition auf ihrem Rennrad einzunehmen. Da die Veranstaltung aber auf einer öffentlichen Straße stattfindet, dürfen sie gleichwohl nicht blind darauf vertrauen, dass die Rennstrecke frei von jeglichen Hindernissen ist. Es ist daher von den Teilnehmern zu erwarten, dass sie auf Verkehrszeichen achten, die als Gefahrenzeichen zu erhöhter Aufmerksamkeit mahnen.

Nachdem die Bodenschwellen, die ohnehin bereits weiß gestrichen waren, vom Veranstalter noch zusätzlich mit neongrünen Klebestreifen versehen waren, kann von einer unzureichenden Sicherung der Strecke an dieser Stelle nicht ausgegangen werden. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht darauf gerichtet, die Teilnehmer vor solchen Gefahren zu schützen, die mit ihrer Beteiligung am Wettkampf typischerweise verbunden sind. Mit einem durch die Eigenart des Sports erhöhten Gefahrenniveau muss der Teilnehmer rechnen; diese gegenüber dem Alltagsleben gesteigerte Gefahr nimmt er durch seine Beteiligung in Kauf.

Da dem Veranstalter keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzulasten war, stand dem Teilnehmer auch kein Anspruch auf Schmerzensgeld sowie auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden wegen des Vorfalls zu.

Landgericht Heilbronn vom 20.02.2013 – 5 O 295/12 Mc -5/13 –

Schadenfälle
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Sportunfälle ARAG
Stand 28-01-2011
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